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1.9.2021

Was ist zu tun, wenn der Nachbar einen Überbau produziert hat und die Fristen für einen Beseitigungsanspruch ihm gegenüber abgelaufen sind?

Beseitigung eines Überbaus

Dr. Peter Hoffmann

Eine  Situation, wie sie das Leben schreibt:
Zwei Grundstücke liegen an einem Hang nebeneinander. Der eine Nachbar baut  eine Treppe und nimmt es dabei mit der Grundstücksgrenze nicht all zu genau.  Die Treppe wird größtenteils auf dem Grundstück des Nachbarn errichtet. Den  Nachbarn stört dies zunächst nicht, da er auf dem Grundstück nur Schafe  weiden lässt.

Die Jahre  vergehen, es werden Jahrzehnte. Mittlerweile ist ein Generationenwechsel  eingetreten und der Erbe des Schafe-Züchter-Nachbarn möchte jetzt sein  Grundstück verwerten und es bebauen. Da stört natürlich die Treppe, die sein  Grundstück tangiert. Was also ist zu tun?

 Selbstverständlich  handelt es sich bei dem sogenannten Überbau durch die Treppe um eine Besitz-  oder Eigentumsstörung des Grundstücks.

 Das Gesetz  gibt hier einen Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB.

 Allerdings  unterliegt dieser Beseitigungsanspruch der normalen, regelmäßig dreijährigen  Verjährung. Angesichts der jahrzehntelangen Duldung ist der schöne Anspruch  aus § 1004 BGB leider verjährt.

Muss jetzt  der Eigentümer den Überbau dauerhaft dulden?

Wenn er  das tut, hat er auf jeden Fall einen Anspruch auf eine sogenannte  Überbaurente gemäß § 912 BGB. Dieser Entschädigungsanspruch kann, wenn es  sich um keine kleine Fläche handelt, für den „Überbauer“ ganz schön teuer  werden.

 Dem Erben  des Schafzüchters geht es jedoch um die Verwertung des Grundstücks und  deshalb muss die Treppenanlage weg, was also ist zu tun? Hier hat der  Bundesgerichtshof (BGH) geholfen. Der BGH hat nämlich festgestellt, dass auch  nach Verjährung eines Anspruchs aus § 1004 BGB doch der von dem Störer  geschaffene Zustand rechtswidrig bleibt und diesen rechtswidrigen Zustand der  gestörte Eigentümer auf eigene Kosten beseitigen lassen kann (vgl. BGH,  Urteil vom 28.01.2011, Az.: V ZR 141/10).

 Nach einer  gebotenen Fristsetzung mit Beseitigungsaufforderung kann also der Nachbar,  der den Überbau bislang geduldet hat, zur Spitzhacke greifen und den Überbau  selbst beseitigen. Das kann ihm der Nachbar nicht verwehren. Allerdings gibt  es auch keinen Erstattungsanspruch für den gestörten Eigentümer für seine  Aufwendungen.

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