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Baurecht

Das private Baurecht ist das „Recht der Bauvorhaben“. Es regelt, u.a., wer Baumängel zu beseitigen oder durch sie verursachte Schäden zu tragen hat – aus ihm ergibt sich, welche Vergütung einem Bauunternehmer zusteht.

MHP Recht - Bauhelm

Unsere Tätigkeit im Baurecht

Wir unterstützen unsere Mandanten in allen Phasen eines Bauvorhabens. In der Planungsphase prüfen und gestalten wir Bauverträge. Während der Bauphasen beraten wir häufig im Hintergrund mit dem Ziel, Streitigkeiten zu vermeiden oder sich für zukünftige Auseinandersetzungen zu wappnen. Ist der Bau fertig, helfen wir, Gewährleistungs- oder Honoraransprüche durchzusetzen oder abzuwehren.

Prüfung von Vorfragen (Zulässigkeit des Bauvorhabens nach BauGB, LBO; Vergaberechtliche Fragen)

Prüfung und Gestaltung von Bauverträgen

Planungsphase

Beratung bei Störungen im Bauablauf (Mängel, Bauzeit, Insolvenzen etc.)

Änderungen der Bauleistung und deren Vergütung

Bauphase

Durchsetzen und Abwehr von Nachtragsforderungen

Durchsetzung und Abwehr von Honoraransprüchen

Abrechnung

Einleiten und Durchführung von Kostenvorschussklagen

Führen von selbstständigen Beweisverfahren

Gewährleistungsphase

Wissenswertes aus dem Baurecht

Wie mit Materialpreissteigerungen und Lieferproblemen am Bau umgehen?

Vertragsanpassung, Preisklauseln und Nachträge – Strategien und Rechte beim Bauvertrag in Krisen-Zeiten.

Der Ukraine-Krieg verschärft die Problematik steigender Baupreise und Lieferprobleme. Dies kann z.B. dazu führen, dass einzelne Gewerke nicht fertiggestellt werden und der Bauablauf aus dem Tritt gerät – oder gar die Finanzierung platzt oder Bauvorhaben gar nicht erst in Angriff genommen werden. Manchen dieser Probleme lässt sich durch Preisanpassungsklauseln, Stufenverträgen oder anderen Mitteln der Vertragsgestaltung vorbeugen. Kommt es zum Konflikt ist es wichtig, Nachtragsforderungen richtig einzuschätzen und die eigenen Rechte bzw. ihre Voraussetzungen zu kennen.

Portrait Dr. Steffen Albrecht
Dr. Steffen Albrecht

Ladepunkte schaffen für E-Autos in der Tiefgarage. Dabei sind Probleme mit Mietern und WEG-Gesellschaftern nicht selten. Beratende Architekten sollten aufpassen.

Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.

Hintergrund der Entscheidung des LG München ist § 554 BGB. Diese im Jahr 2020 neu gefasste Vorschrift bestimmt, dass der Mieter grundsätzlich einen Anspruch dahingehend hat, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlauben, wenn diese Veränderungen dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen. Das ist auch von einem beratenden Architekten oder Ingenieur zu beachten.

Portrait Dr. Steffen Albrecht
Dr. Peter Hoffmann
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