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Spätberufene
Wir erweitern das Beweisverfahren - noch ein Antragsgegner mehr
Ein Thema, das im Baubereich häufig vorkommt und das Bedeutung nicht nur für Juristen, sondern auch für Bauherren hat, die den Spaß schließlich bezahlen müssen.
Man stelle sich vor: An einem schönen neuen Gebäude treten Mängel auf – es ist undicht.
Der Bauherr leitet ein Beweisverfahren zur Feststellung der Mängel und ihrer Ursachen ein. Gegner dieses Beweisverfahrens ist zunächst das ausführende Unternehmen, da alles auf einen handwerklichen Fehler hindeutet.
Nach einer gefühlten Ewigkeit (in Wirklichkeit nur rund 1 ½ Jahre) legt der Sachverständige, den das Gericht beauftragt hat, sein Gutachten vor, das den Beteiligten aber eher Steine statt Brot gibt. Den Ausführungen des Sachverständigen kann nämlich entnommen werden, dass es sich nicht nur um einen Ausführungsfehler handelt. Mit verantwortlich könnte auch der planende und objektüberwachende Architekt sein.
Der Bauherr lässt deshalb das Beweisverfahren erweitern und benennt jetzt auch den Architekten als sog. Antragsgegner Ziffer 2.
Das erfreut das Landgericht nicht, das die Akte endlich vom Tisch haben möchte. Es weist deshalb den Antrag auf Erweiterung des Verfahrens um einen weiteren Antragsgegner zurück.
Die dagegen vom Antragsteller, also unserem Bauherren eingelegte Beschwerde hat beim Oberlandesgericht (OLG) Erfolg.
Mit deutlichen Worten weist das OLG das Landgericht darauf hin, dass ein Beweisverfahren auch nach Erstellung eines ersten Sachverständigengutachtens erweitert werden kann. Nur unter ganz geringen Voraussetzungen kann das vom Gericht zurückgewiesen werden.
Hier hat also das Gericht der Prozessökonomie den Vorrang gegeben und eine ungute Verfahrensverdoppelung vermieden (vgl. OLG Stuttgart, Az. 13 W 22/26).
Wir lernen: Auch wenn ein Beweisverfahren schon fortgeschritten ist, ist es noch möglich, das Verfahren auf weitere Antragsgegner zu erstrecken.

