Wonach suchen Sie?

21.12.2022

Beweisverfahren mit mehreren Themen, die unterschiedlich lange untersucht werden

Beweisverfahren und Hemmung der Verjährung

Dr. Peter Hoffmann

 

Man stelle sich folgenden Fall vor, der so schon mehrfach geschah und von den Gerichten – unterschiedlich – entschieden wurde.

 

Ein Generalunternehmer oder ein Bauträger errichtet für einen Bauherrn ein Gebäude. Natürlich nicht ohne Mängel.

 Da man sich nicht einig wird, leitet der Bauherr ein selbstständiges Beweisverfahren beim Landgericht ein. Gegenstand des Beweisverfahrens sind drei unterschiedliche Mängel, z. B. ein Mangel am Dach, ein Mangel am Verputz und Risse im eingebauten Estrich.

 

Das Gericht bestellt einen Sachverständigen, der alle drei Mängel untersuchen soll.

 

Nach geraumer Zeit legt der Sachverständige sein Gutachten vor.

Bei zwei der Mängel ergeben sich von den beiden Kontrahenten keinerlei Nachfragen, wohl aber beim dritten Mangel.

 

Über den dritten Mangel wird das Beweisverfahren wegen etlicher Fragen, unterstützt durch Privatgutachten der Parteien noch ein paarJahre weitergeführt. Irgendwann ist dann das Beweisverfahren zu Ende und man einigt sich noch immer nicht, weshalb jetzt der Bauherr Klage erhebt.

 

Bei dem nach längerer Zeit ergehenden Urteil des Landgerichts erlebt der Bauherr eine böse Überraschung.
Bei zwei der drei Mängel  soll nämlich nach Auffassung des Landgerichts bereits Verjährung eingetreten sein.

Begründung:
Die sogenannte Hemmungswirkung durch das Beweisverfahren habe nämlich bezüglich der beiden, nicht weiter problematisierten Mängel mit der Vorlage des Sachverständigengutachtens geendet. Von da ab sei dann hinsichtlich dieser beiden Mängel die Gewährleistungsfrist weitergelaufen und mittlerweile vollendet, obwohl das Beweisverfahren an sich noch Jahre andauerte.

 

Der Bauherr – und sein Anwalt, der an seine Haftpflichtversicherung denkt – legen Berufung ein.

 

Zum Glück spielt der Sachverhalt in Baden-Württemberg, und zwar im Geltungsbereich des OLG Stuttgart.

 

Warum denn das?

Bislang gehen  die meisten Oberlandesgerichte in Deutschland davon aus, dass in dem Fall, dass ein einheitliches Gutachten zu mehreren Mängeln erstellt wurde, die Verjährung für jeden einzelnen Mangel gesondert zu prüfen ist.[1]

 

Davon setzt sich das OLG Stuttgart deutlich ab und hält fest:

 

„Der Senat hält die genannte Rechtsprechung und herrschende Meinung … für nicht überzeugend, unabhängig davon, ob die Beweiserhebung zu mehreren Mängeln im Rahmen des selbstständigenBeweisverfahrens durch einen oder mehrere Sachverständige erfolgt.“

 

In kritischer Auseinandersetzung mit der bislang herrschenden Meinung hebt das OLG Stuttgart hervor, dass die seitherige Praxis Bauherren dazu zwingt, verfrüht eine Klage erheben zu müssen. Diese müsse dann später erweitert werden oder aber – noch schlechter – es müsste sodann nach Abarbeitung aller Mängel eine weitere oder mehrere weitere Klagen erhoben werden. Das widerspreche krass dem Grundsatz der Prozessökonomie. Das OLG sieht darüber hinaus auch einen Verstoß gegen § 485 Abs. 2 S. 2 ZPO. Danach soll das selbstständige Beweisverfahren gerade der Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten dienen und nicht der Provokation zusätzlicher Klagen.[2]

 

Anschaulich schildert das OLG in seiner Entscheidung, dass nach dieser Auffassung der Antragsteller eines Beweisverfahrens gezwungen wäre, sukzessiv jeden einzelnen Mangel im Klageverfahren gesondert anhängig zumachen. Das führt nach Auffassung des OLG zu einer Zersplitterung des Beweis-und Hauptsacheverfahrens. Hierdurch werden Einigungsgespräche erheblich erschwert, wenn nicht unmöglich gemacht.

 

Das OLG Stuttgart vertritt deshalb die Auffassung, dass durch ein anhängiges Beweisverfahren alle in seinem Rahmen untersuchten Mängel einheitlich hinsichtlich der Verjährung zu behandeln seien. Erst mit Ende des Beweisverfahrens sollen in Bezug auf alle Mängel die Verjährungsfristen weiterlaufen, und zwar auch dann, wenn einzelne Mängel im Verlaufe des Beweisverfahrens nicht weiter problematisiert wurden, nachdem ein erstes Gutachten vorgelegt wurde.

 

Es entspricht praktischer Vernunft, die gemäß Immanuel Kant die Grundlage des Rechts darstellt,[3] eine solche Rechtsfolge zu vermeiden, durch die nicht nur die Gerichte weiter belastet werden, sondern auch und in besonderer Weise die Prozessparteien, denen nicht unerhebliche, vermeidbare Kosten erwachsen.

 

Noch aber hat der BGH in dieser Sache nicht gesprochen. Erwartungsgemäß wurde gegen das Urteil des OLG Stuttgart Revision eingelegt, die derzeit anhängig ist beim BGH unter dem Aktenzeichen VII ZR 881/21. Man darf gespannt sein, wie das Karlsruher Gericht entscheidet.

 

Was bedeutet das aber inzwischen für Bauherren, Architekten und Anwälte?

 

Wer den sicheren Weg beschreitet, der wird, obwohl das Beweisverfahren bezüglich einzelner Mängel noch nicht abgeschlossen ist, wegen der Mängel, die nicht weiter thematisiert werden im Beweisverfahren und die abzustellen sich der Gegner weigert, Klage erheben müssen.

 

Die Alternative besteht darin, mit der Gegenseite bezüglich aller Mängel des Beweisverfahrens eine Vereinbarung zu treffen, dass bezüglich aller Mängel der Lauf der Verjährung weiter gehemmt ist, und zwar bis zum Ende des Beweisverfahrens. Auch ein vernünftiger Prozessgegner müsste sich darauf einlassen, aber nicht jeder Zeitgenosse ist vernünftig.

 

Es bleibt spannend.

Dr. Peter Hoffmann


[1] So OLG Oldenburg, Urteil vom 20.08.2019, Az.: 13 U60/16; OLG Koblenz, Urteil vom 17.05.2013, Az.: 10 U 286/12; OLG Hamm, Urteilvom 16.12.2008, Az.: 21 U 117/07. Dem folgt die Kommentarliteratur, z. B.Meler-Hannich, Beck-online. GroßKomm in § 204 BGB Rn. 295.

[2] So ausdrücklich OLG Stuttgart, Urteil vom 30.11.2021,Az.: 10 U 58/21, S. 36 am Ende.

[3] Vgl. Kant, Metaphysik der Sitten, Erster Teil, Rechtslehre

Social media Icon Größerzeichen