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21.11.2020

Neulich am Weidezaun

Elektrischer Strom und Haftung – ein Dauerbrenner

Dr. Peter Hoffmann

Kleine Jungs wissen seit ihren ersten Erlebnissen an elektrischen Weidezäunen, dass Strom wehtut. Mädchen machen diese Erfahrung tendenziell später beim Hantieren mit elektrischen Lockenwicklern. Das Wissen um das Gefahrenpotenzial der Energie, die so hübsch verpackt in bunten Drähten daherkommt und die scheinbar immer in der Steckdose verfügbar ist, scheint später wieder verloren zu gehen angesichts des bequemen Umgangs mit dem Lebenselixier unserer Zeit. So kommt es, dass die Rechtsprechung regelmäßig mit dem Thema „Stromschlag“ oder „Spannungsschaden“ zu tun hat.

In Zeiten des Umbaus der Energienetze werden Fälle wie der nachfolgend geschilderte vermutlich noch öfter vorkommen:

In Folge eines verschmutzten Isolators kam es in einem brandenburgischen Stromnetz zu einer sekundenlangen Stromunterbrechung mit fatalen Folgen für den Betreiber einer EDV-Anlage, der angeblich aufgrund des Netz-Defektes einen Datenverlust erlitt. Für dessen Folgen wollte er seinen Stromversorger verantwortlich machen. Vertragliche Ansprüche waren ausgeschlossen, also versuchte er es mit einem Anspruch aus unerlaubter Handlung gem. § 823 BGB i.V.m. § 18 NAV (=Niederspannungsanschlussverordnung) – und scheiterte damit beim Amtsgericht Brandenburg. Das Gericht stellte klar, dass zwar grundsätzlich ein außervertraglicherAnspruch möglich sei, soweit der Stromversorger „widerrechtlich und haftungsbegründend kausal“ eine Eigentumsposition des Netz-Nutzers verletzt hat. Hierfür trägt aber der Geschädigte die Beweislast. Vom Anspruchsteller war also zu beweisen, dass durch den Stromausfall, der nur 0,7 Sekunden andauerte, der Datenverlust bei ihm kausal verursacht wurde, und zwar so, dass andere Möglichkeiten für die Ursächlichkeit des Datenverlustes ausscheiden.

Diesen Beweis sah das Gericht nicht als geführt an, weshalb der Kläger scheiterte, vgl. AG Brandenburg Urteil vom 23.05.2011 Az. 34 C 164/10.

Wir lernen: Nur mit einer konsequenten Datensicherung ist der EDV-Nutzer auf der sicheren Seite.

Wenn der Föhn Funken sprüht

Pingeliger wird die Rechtsprechung, wenn der Föhn Funken sprüht und die Sicherung durchknallt, wodurch Menschen schwere Verletzungen oder gar den Tod durch Stromschlag erleiden.

In einem wegweisenden Urteil aus dem Jahr 2008 hat der Bundesgerichtshof (BGH) dargelegt, dass ein Vermieter gesetzlich nicht verpflichtet ist, im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht die Elektroinstallation und die Elektrogeräte in seiner vermieteten Liegenschaft regelmäßig einer Generalinspektion zu unterziehen, vgl. Urteil des BGH vom 15.10.2008 Az. VIII ZR 321/07 in NZM 2008,926.

Die Entscheidung darf nicht als Freibrief für Vermieter verstanden werden, die eigene Immobilie verrotten zu lassen. Der BGH hat in der genannten Entscheidung nämlich keinen Zweifel daran gelassen, dass den Vermieter die vertragliche Nebenpflicht trifft, die Mietsache in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Im Rahmen dieser Erhaltungspflicht ist der Vermieter aber nicht verpflichtet, ohne besonderen Anlass eine regelmäßige Generalinspektion der Elektroleitungen und Elektrogeräte in den Wohnungen seiner Mieter vorzunehmen.

Für die Praxis bedeutet das, dass der Vermieter nicht anlasslos tätig werden muss. Er ist allerdings gut beraten, Hinweisen seiner Mieter auf entdeckte Mängel nachzugehen und auch beim Mieterwechsel einen Blick auf den Zustand der elektrischen Anlagen zu werfen, um einer Inanspruchnahme zu vermeiden.

Die Instanzgerichte sind dieser Entscheidung gefolgt, wodurch es Mietern erheblich erschwert wird, Ansprüche gegenüber dem Vermieter wegen Stromschäden durchzusetzen. So hat das Landgericht Bielefeld am 29.10.2009 einen Fall entschieden, bei dem in Folge schlampig ausgeführter Renovierungsarbeiten im Bad ein Handtuchhalter unter Strom gesetzt wurde, wodurch der spätere Mieter zu Tode kam.

Das Landgericht hat einen Anspruch gegenüber dem Vermieter verneint: Für den Vermieter sei unerkennbar gewesen, dass hier der Handwerker im Zuge der Renovierungsarbeiten aufgrund einer Fehlbohrung den Handtuchhalter unter Strom gesetzt hatte, vgl. LG Bielefeld Az. 6 O 262/09.

Der Leser der Entscheidung wundert sich, weshalb nicht der Handwerker, der den Handtuchhalter montiert hat, selbst einen Stromschlag erhielt – diese Frage beantwortet die Gerichtsentscheidung leider nicht.

Schärfere Anforderungen bei Bauarbeiten

In gewissem Widerspruch hierzu steht die Rechtsprechung, die zu Stromschäden bei Bauarbeiten ergangen ist. Ein Beispiel: Im Jahr 2012 beauftragte ein Bauherr eine Fachfirma damit, auf seinem Haus Dachreinigungsarbeiten mit einem Hochdruckreiniger durchzuführen. Den zur Durchführung der Arbeiten erforderlichen Stromanschluss stellte der Bauherr. Während der Ausführung der Arbeiten kommt es zum Schaden dadurch, dass das Gerät des Hochdruckreinigers unter Strom gesetzt wurde. Als Grund hierfür stellt der Sachverständige fest, dass eine „klassische Nullung“ vorgelegen habe, d.h. die Steckdose war ohne eigenständigen Schutzleiter angeschlossen. Der Handwerker verlangte Schadensersatz und Schmerzensgeld – mit Erfolg. Das OLG Köln stellte unter dem 16.05.2013 Az. 19 U 9/13 fest, dass der Auftraggeber von Bauarbeiten stets verpflichtet ist, den Auftragnehmer bei der Durchführung der beauftragtenLeistungen vor Schäden zu bewahren. Hierzu ist der Bauherr gehalten, elektrische Einrichtungen so bereit zu stellen, dass von diesen keine Gefahr für Leib oder Leben ausgeht.

Zu ergänzen ist, dass sich diese Verpflichtung auch auf eventuell zur Verfügung gestelltes Werkzeug erstreckt. So gab und gibt es z.B. billige Spannungsprüfer, die über eine abschraubbare Kappe verfügen. Solche Spannungsprüfer sind lebensgefährlich und mittlerweile kaum noch in Gebrauch. Das Landesamt für Arbeitsschutz in Berlin weist darauf hin, dass dann, wenn ein solcher Spannungsprüfer geöffnet und nicht mehr zusammengesetzt wird, bei späterer Benutzung die Gefahr besteht, einen tödlichen Stromschlag zu erleiden. Spannungsprüfer müssen – so das Amt -  so gebaut sein, dass sie sich nicht öffnen lassen, ohne zerstört zu werden. Nur solche Gerätschaften dürfen verwendet werden.

Wer sich in Gefahr begibt...

Die vorgenannten Anforderungen an den Auftraggeber dürfen aber nicht überspannt werden. Das hat ebenfalls das OLG Köln in einem Fall entschieden, bei dem es darum ging, dass der Mitarbeiter eines Malerbetriebes Malerarbeiten in einer Umspannstation auszuführen hatte, und zwar in der Nähe von spannungsführenden Teilen eines dort befindlichen Schaltkastens. Man fand den Malergesellen, der die Arbeiten ausführte, tot neben dem Schaltkasten. Es konnte nicht mit letzter Sicherheit aufgeklärt werden, weshalb der Malergeselle mit den spannungsführenden Teilen in Kontakt und so zu Tode gekommen war. Die Nachkommen meinten, der Auftraggeber, also das Elektrounternehmen, sei auf jeden Fall verantwortlich, weil man den Schaltkasten vor Ausführung der Arbeiten nicht stromlos gemacht hatte. Dem folgte das OLG Köln in seiner Entscheidung vom 09.01.2002 Az. 11 U 228/99, in LSK 2003, 370424 nicht.

Wenn die Möglichkeit bestanden habe, dass der Malergeselle unwillkürlich oder aus eigenem Antrieb in den Schaltkasten gegriffen habe, weil er bei einem Arbeitsvorgang auf einer Leiter stehend das Gleichgewicht verlor, dann hafte hierfür das auftraggebende Stromunternehmen nicht. Auch die Verkehrssicherungspflicht hätte es dem Stromunternehmen nicht geboten, den Kasten, der für die Versorgung eines Gebietes mit Strom erforderlich war, vor Ausführung der Malerarbeiten stromlos zu schalten. Mit anderen Worten: Der Malergeselle hätte besser aufpassen müssen.

Gefahr bei der Bahn

Der Straßenbelag einer über Gleise der Deutschen Bahn AG führenden Brücke wurde er­neuert. Während der Ausführung der Arbeiten standen die elektrischen Oberleitungen unter Spannung. Der Fahrer eines Lkw fuhr mit seinem Lkw rückwärts an die Baustelle heran und hob dabei die Kippmulde des Lkw an. Dabei ließ er sich von keinem Einweiser helfen. Die Kippmulde geriet so in den Bereich der Oberleitung und berührte diese, was zu einer lebensgefährlichen Verletzung des Lkw-Fahrersund eines weiteren Mitarbeiters, der zufällig das Fahrzeug berührt, in Folge Stromschlags führte. Hier nahm das OLG Brandenburg in seinem Urteil vom 09.03.2006 Az. 12 U 127/05 eine komplizierte Haftungsverteilung vor: Klar sei, dass der Lkw-Fahrer schuldhaft gehandelt habe, weil er sich beim Heranfahren an die Baustelle hätte einweisen lassen müssen. Der Arbeitsgeber des Lkw-Fahrers haftet gegenüber dem anderen verletzten Arbeiter deshalb, weil es ihm nicht gelungen sei, nachzuweisen, dass er den Lkw-Fahrer sorgfältig ausgewählt und überwacht habe. Die Haftung erstrecke sich jedoch nicht auf Schmerzensgeld, da es sich um einen Fall der sogenannten gestörten Gesamtschuld handelt.

Fazit

Im Umgang mit spannungsführenden Teilen sollten sowohl der Hersteller bzw. Anbieter solcher Gerätschaften als auch der jeweilige Nutzer oder derjenige, der auch nur in die Nähe solcher Anlagen gerät, Vorsicht walten lassen.

Sorgfalt vermeidet Schaden

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