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6.9.2023

Das Widerrufsrecht kann heftige Folgen haben.

Die EU-Richtlinie hat manchmal sehr harte Folgen für den Werkunternehmer.

Dr. Peter Hoffmann

Es kommt gar nicht so selten vor, dass ein Werkvertrag außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlos­sen wird.

 

Der Fall:

Ein Gartenunternehmen arbeitet in einem Garten  und der Nachbar schaut interessiert zu. Über den Gartenzaun kommt man ins Gespräch und schließt einen Jahresvertrag zur Gartenbetreuung.

 

Die Gartenfirma wird tätig und bringt den Garten des Nachbarn in Ordnung und schreibt ihre Rechnung.

 

Jetzt widerruft der Nachbar den bei ihm im Garten abgeschlossenen Vertrag mit der Begründung, er sei nicht über sein Widerrufsrecht belehrt worden.

 

Der Gartenbauunternehmer sucht Rechtsrat und man empfiehlt ihm, doch wenigstens den Wertersatz, sprich die ersparten Aufwendungen gegenüber dem Nachbarn geltend zu machen, da dieser ja ein­deutig einen Vorteil durch die Tätigkeit des Gartenbauunternehmens erlangt hat, nämlich einen ge­pflegten Garten.

 

Das wurde in der Vergangenheit vielfach so gesehen, ist aber seit diesem Jahr nicht mehr möglich, denn der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat durch Urteil vom 17.05.2023, Az. C-97/22, erklärt, dass die dem deutschen Recht zugrundeliegende EU-Richtlinie einen Verbraucher von jeglicher Verpflichtung zur Vergütung der Leistungen befreit,die in Erfüllung eines außerhalb von Geschäftsräumen abge­schlossenen Vertrageserbracht wurden, wenn er nicht über sein Widerrufsrecht belehrt wurde.

 

Unser Gartenbauer geht also leer aus.

 

Die Sache kann für einen Dachdecker sogar noch schlimmer kommen.
Deckt der Dachdecker einem Verbraucher das Dach neu und wurde der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume geschlossen und widerruft der Verbraucher, weil nicht belehrt, nach Eindeckung des Daches aber innerhalb von12 Monaten und 14 Tagen den Vertrag, dann bekommt der Dachdecker nicht nur keine Vergütung.

Er kann nicht einmal seine Dachziegel wieder zurückholen, also die Dacheindeckung rückgängig machen.
Nach Auf­fassung des OLG München sind nämlich Dachziegel wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes und somit wesentlicher Grundstücksbestandteil. Mit der Verlegung der Dachziegel geht also das Eigentum an den Ziegeln auf den Eigentümer über und der Dachdecker ist nicht mehr berechtigt, seine Dachziegel zurückzuholen – OLG München, Beschluss vom 19.04.2021, Az. 28 U 7274/20 Bau.

 

Der Dachdecker geht also auch leer aus:

§ 312 b Abs. 1 Ziffer 1-4 BGB ist ein scharfes Schwert.  

 

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