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16.10.2025

Glatteis – Unfall kann für den WEG – Eigentümer teuer werden, wenn er seine Wohnung vermietet hat.

Direkte Haftung droht

Dr. Peter Hoffmann

Der Winter naht und damit auch das Glatteis.

Deshalb weisen wir hin auf eine jüngere Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) mit bemerkenswerten Konsequenzen für einen WEG – Vermieter.

Der Fall:
Jemand kaufte eine Eigentumswohnung in einem Mehrfamilienhaus, einer Eigentümergemeinschaft (WEG) und vermietete die Wohnung als Kapitalanlage an einer Mieterin.

 Die Eigentümergemeinschaft hatte den Winterdienst, also die Streupflicht, beauftragt an ein Fachunternehmen.

 Der Wetterdienst kündigte Glatteis an, der Streudienst streute nicht, und die Mieterin kam zu Fall. Sie hatte erhebliche Aufwendungen für Heilbehandlung und machte auch noch ein Schmerzensgeld in beträchtlicher Höhe geltend. Ersatz hierfür verlangte sie nicht bei der Eigentümergemeinschaft oder dem Streudienst, sondern beim Eigentümer der Wohnung, ihrem Vermieter.
Der verteidigte sich mit dem Argument, er als einzelnes Mitglied der Eigentümergemeinschaft habe keinen Einfluss auf die Auswahl eines Streuunternehmens und die Überprüfung der Qualität der Leistung des Streudienstes.

Dieser Argumentation folgte das Landgericht – nicht aber der BGH in seinem Urteil vom 6. August 2025.

Kurz und knapp führte das oberste Bundesgericht aus:
Die Streupflicht bestehe zulasten des Vermieters auch dann, wenn der Vermieter nicht Alleineigentümer des Grundstücks, sondern Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist. Gehe man vom Gegenteil aus, führe dies zu einem unterschiedlichen Schutzniveau innerhalb des Wohnraummietrechts, das sachlich nicht gerechtfertigt und ohne rechtsdogmatische Grundlage sei.

 Wir lernen:
Sei achtsam WEG-Vermieter und prüfe, ob der von der Eigentümergemeinschaft beauftragte Streudienst auch funktioniert.

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