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30.8.2023

Wird der E-Mail-Accounts von Geschäftsleuten gehackt, kann das unschöne Folgen für den Kunden haben.

Obacht bei der Übersendung von Rechnungen per E-Mail

Dr. Peter Hoffmann

Es kommt immer öfter vor, dass E-Mail-Accounts von Geschäftsleuten gehackt werden. Das kann sehr unschöne Folgen haben, wie das OLG Karlsruhe mit Urteil vom 27.07.2023, Az. 19 U 83/22, befand.

 

Der Fall:
Ein Autohändler verkauft einen Gebrauchtwagen und übereignet ihn auch ordnungsgemäß an den Käufer. Seine Rechnung schickt er per E-Mail. Auf der Rechnung ist die Kontoverbindung für den Kaufpreis angegeben.

 

Was der Händler nicht weiß, ist, dass sein E-Mail-Account gehackt wurde, also ein Bösewicht in der Lage ist, praktisch vom Account des Händlers aus mit dessen Absender E-Mails zu versenden.

 

Der Bösewicht schickt kurz nach der E-Mail mit der Rechnung des Händlers an den Kunden eine weitere E-Mail mit Rechnung an den Kunden. Die Rechnung sieht praktisch identisch aus, wie die zuvor ge­sandte. Sie enthält nur eine abweichende Kontoverbindung für die Zahlung des Kaufpreises.

 

Der Käufer zahlt auf die Kontoverbindung der zweiten Rechnung. Er zahlt also ungewollt auf das Konto des Bösewichtes. Das Geld ist weg.

 

Der Händler will jetzt vom Käufer das Geld haben, weil er ja das Auto übereignet hat. Damit scheitert er vor Gericht in erster Instanz – gewinnt aber in der zweiten. Das Gericht meint, der Händler habe keine Nebenpflichten aus dem Kaufvertrag verletzt. Und weil es auch keine gesetzlichen Vorgaben für die Sicherheitsvorkehrungen beim Versand von E-Mails im geschäftlichen Verkehr gibt und die Parteien auch nichts Besonderes hierzu vereinbart haben, schuldet der Händler dem Käufer gegenüber auch keinen Schadensersatz. Die Rechtsfolge be­steht darin: Der Käufer muss das Auto ein zweites Mal bezahlen, diesmal an den richtigen Adressaten, also den Händler.

 

Das Urteil ist einigermaßen unbefriedigend, denn es ist offen, wie sich ein Händler gegen derartige Bösewichte schützen kann. Der sichere Weg wäre die Übersendung der Rechnung per Post oder per verschlüsselter E-Mail. Gerade hierzu haben die Marktteilnehmer in aller Regel keine Lust, weil das Verfahren bis heute einigermaßen umständlich abläuft.

 

Es bleibt also das Risiko.

 

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