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16.8.2023

BGH, Urteil vom 22.06.2023, Az.: VII ZR 881/21

Der BGH hat am 22.06.2023 die Sache entschieden – und zwar im Sinne des OLG Stuttgart.

Dr. Peter Hoffmann

Der aufmerksame Leser unserer Kolumne erinnert sich sicherlich des Eintrags vom 21.12.2022.

 

Wir hatten damals auf ein aufsehenerregendes Urteil des OLG Stuttgart hingewiesen, das sich hinsichtlich der Verjährung von mehreren Mangelansprüchen, die Gegenstand eines einheitlichen Beweisverfahrens sind, deutlich von der herrschenden Meinung abgesetzt hat. Gegen die Entscheidung des OLG Stuttgart wurde Revision zum BGH eingelegt und der BGH hat am22.06.2023 die Sache entschieden – und zwar im Sinne des OLG Stuttgart.

Ausdrücklich gibt der BGH in dieser Entscheidung seine seitherige Rechtsprechung auf, vgl. BGH, Urteil vom 22.06.2023, Az.: VII ZR 881/21.

 

Dabei hebt der BGH entscheidend ab auf den Wortlaut der entsprechenden Vorschrift in § 204 Abs. 2 S. 1 BGB und gelangt zu dem Schluss, dass entscheidend für die Beurteilung der sachlichen Erledigung dabei grundsätzlich das Ende der gesamten Beweisaufnahme ist.

O-Ton BGH:

 

„Das gilt unabhängig davon, ob in einem selbstständigen Beweisverfahren die Sicherung des Beweises hinsichtlich nur eines Mangels oder mehrerer – auch voneinander unabhängiger –Mängel stattfindet und auch ohne Rücksicht darauf, ob diese durch einen odermehrere Sachverständige erfolgt.“

 

Dogmatisch begründet der BGH das mit dem Wortlaut der Vorschrift. Im Hintergrund dürften allerdings auch Zweckmäßigkeitserwägungen mitgespielt haben.

 

Es wäre nämlich für Parteien – und Anwälte – eine hochriskante Angelegenheit, wenn sich die Verjährung uneinheitlich gestalten würde.

 

Man müsste dann nämlich genau darauf achten, wann der einzelne Mangel das letzte Mal Gegenstand einer gutachterlichen Untersuchung oder Erörterung vor Gericht im Rahmen eines länger laufenden Beweisverfahrens gewesen ist.

 

So aber wird eine elegante und praktikable Lösung gefunden:Die Verjährung beginnt wieder zu laufen, wenn das Beweisverfahren insgesamtbeendet ist – egal wann der einzelne Mangel das letzte Mal im Rahmen desVerfahrens erörtert wurde.

 

Damit können alle Beteiligten am besten leben.

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