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1.9.2021

Was gehört eigentlich in die Kostenberechnung?

Dr. Peter Hoffmann

Eine ganz alltägliche  Situation: Bei den Werten/Beträgen für die Kostenberechnung werden vom  Bauherren 5 % als Sicherheit abgezogen. Geht das?
 
Die Antwort ist: Nein.
 
Warum?
Der  Sicherheitseinbehalt, der von der Rechnung eines Bauhandwerkers abgezogen  wird, hat nichts mit dem Wert der Bauleistung an sich als Bemessungsgrundlage  für das Honorar von Architekt und Fachplaner zu tun. Deshalb darf der Wert  der Bauleistung nicht um einen 5-%igen Sicherheitseinbehalt gekürzt werden.
 
Noch eine Frage in diesem Zusammenhang.
Kann der Architekt/Fachplaner zu den von ihm ermit­telten Baupreisen einen  10-%igen Zuschlag für eine erwartete Baupreissteigerung vornehmen?
 
 Ob das rechtens ist, ist umstritten.
 
Bekanntlich ist die Kostenberechnung nach DIN 276 im Unterschied zur  Kostenschätzung eine verbindliche Kostenermittlung, die als Grundlage für die  Entscheidung des Bauherren dient, ob das Bauvorhaben für ihn finanzierbar ist  oder nicht.
 
Hier muss man vorsichtig sein:
Der bloße Anstieg der Baupreise reicht für  sich noch nicht aus, um – nachträg­lich – die Kostenberechnung anzupassen (so u.a. OLG Koblenz in BauR 2017, 141).
 
Anders verhält es sich aber, wenn schon zum Zeitpunkt der Aufstellung der  Kostenberechnung sicher damit gerechnet werden kann, dass in Kürze mit  deutlich höheren Preisen zu rechnen ist. Das gilt etwa in der aktuellen  Situation 2021/2022, in der aus verschiedenen Gründen die Baupreise  buchstäblich durch die Decke gehen.  

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