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23.1.2024

Brief oder Email bei der Kündigung - Was ist angebracht?

Wie vermeide ich Fehler bei der Kündigung.

Dr. Peter Hoffmann

Eine Situation, die nicht selten vorkommt: Die Partner eines Bauvertrages vereinbaren die Geltung der VOB/B.

 

Das Gebäude wird errichtet und abgenommen. Die Gewährleistungsfrist wurde auf fünf Jahre fest­gelegt. Kurz vor Ablauf der Gewährleistungsfrist rügt der Bauherr per E-Mail einen Mangel, z.B. einen Wasserschaden infolge unzureichender Rohrqualität. Der Unternehmer erklärt, er werde die Angelegenheit untersuchen, tut aber nichts und als nach einigen Monaten der Bauherr nachfragt, was denn mit der Mangelbeseitigung sei, erklärt der Unternehmer, dass der Anspruch doch verjährt sei, denn in der Tat sind inzwischen die fünf Jahre abgelaufen.

 

Der Bauherr verweist auf § 13 Abs. 5 Ziffer 1 Satz 2 VOB/B, wonach beim VOB/B-Bauvertrag ein Anspruch auf Beseitigung eines Mangels, der vor Vollendung der Gewährleistungsfrist gerügt wurde, erst zwei Jahre nach der Mangelrüge verjährt.

 

Der Unternehmer antwortet spitzfindig, das könne schon sein, aber in der VOB/B stehe doch, dass die Mängelrüge „schriftlich“ erfolgen muss und die Rüge sei doch nur per E-Mail erfolgt, also form­unwirksam.

 

Der Bauherr erbleicht.

 

Seine Lebenskräfte kehren erst nach Rücksprache mit seinem Anwalt zurück. Warum?

Sogar die Rechtsprechung hat mittlerweile erkannt, dass die Kommunikation per E-Mail aus dem modernen Geschäftsleben nicht mehr wegzudenken ist. Nach überwiegender Auffassung der Gerichte genügt damit trotz anderslautendem Wortlaut in der VOB/B eine E-Mail in aller Regel.

Die Gerichte begründen das damit, dass doch in § 127 Abs. 2 BGB ausdrücklich bestimmt ist, dass die elektronische Form (E-Mail) ausreiche, auch wenn in einem Vertrag Schriftform vereinbart ist. Da die VOB/B kein Gesetz ist, für das etwas anderes gilt, reiche die E-Mail zur wirksamen Verlänge­rung der Gewährleistungsfrist aus, vgl. u.a. OLG Hamm, Urteil vom 04.10.2016, Az. 21 U 142/15, ebenso Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.12.2009, Az. 5 AZR 888/08.

 

Da der Anwalt aber stets zum sicheren Weg zu raten hat, empfehlen wir, eine Mängelrüge vorab per E-Mail, dann aber auch noch per Briefpost hinterher auszubringen, d.h. zu schreiben und zu senden.

 

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