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	<description>Aktuelle Urteile und Informationen aus der Welt des Rechts</description>
	<pubDate>Sat, 07 Apr 2012 15:45:20 +0000</pubDate>
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		<title>Auf dem Holzweg ist, wer Holz für harmlos hält</title>
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		<pubDate>Sat, 07 Apr 2012 15:45:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Gesine Walz</dc:creator>
		
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Seit Jahren bereits ist Holz wieder ein bevorzugter Baustoff, und zwar nicht nur wenn es um den Bodenbelag mit einem Parkett statt eines Teppichbodens geht, sondern auch im Zusammenhang mit der Konstruktion ganzer Gebäude. Da Holz ein ehemals lebender Baustoff ist, ist Vorsicht geboten, wenn er zum Einsatz kommt, weiß doch der [...]]]></description>
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<p class="MsoNormal">Seit Jahren bereits ist Holz wieder ein bevorzugter Baustoff, und zwar nicht nur wenn es um den Bodenbelag mit einem Parkett statt eines Teppichbodens geht, sondern auch im Zusammenhang mit der Konstruktion ganzer Gebäude. Da Holz ein ehemals lebender Baustoff ist, ist Vorsicht geboten, wenn er zum Einsatz kommt, weiß doch der Fachmann, das Holz einen Feuchtigkeitsgehalt von über 30 % nicht verträgt, weil es sonst zum Pilzbefall kommt. Darüber hinaus fühlen sich auf feuchtem Holz auch Bakterien wohl,<span id="more-120"></span> insbesondere wenn in den Zellhohlräumen des Holzes freies Wasser vorhanden ist. Dann ist auch die Gesundheit der Bewohner in Gefahr.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Im Jahr 2006 stürzte das Dach der Eissporthalle von Bad Reichenhall ein. Seitdem interessieren sich auch die Genehmigungsbehörden verstärkt um die Einhaltung von Prüfpflichten im Zusammenhang mit Holzkonstruktionen. Der Bundesgerichtshof hat festgehalten, dass einem überprüfenden Ingenieur hohe Sorgfaltspflichten obliegen. So sind Leimbinder einer Holzdecke nicht etwa nur – wie in Bad Reichenhall geschehen – mit dem Teleobjektiv zu überprüfen, vielmehr „handnah“, d.h. aus nächster Nähe. Der überprüfende Ingenieur hat dabei eine sog. Garantenstellung gegenüber der Allgemeinheit, die in einen durch unzureichende Mängelfeststellung geschaffenen Gefahrenbereit geraten kann, vgl. Urteil des BGH vom 12.01.2010, Az. 1 StR 272/09 in NJW 2010, 1087.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Tückisch kann aber auch das Alltagsgeschäft auf der Baustelle sein, wenn es um vollkommen undramatische Situationen geht, wie etwa die Verlegung von Parkett auf einem Estrich. Ist der Estrich zu feucht, bevor das Parkett darauf verlegt wird, tritt die Feuchte in das Parkett über und es kommt zu sog. Aufschüsselungen. Diese unschöne Erscheinung tritt auch auf, wenn das Parkett selbst, dass zur Verlegung gelangt, noch zu feucht ist. Der Mangel kann schließlich entstehen, wenn Parkett in ungeeigneten Situationen verwendet wird, also in Räumen mit erhöhtem Feuchtigkeitsanfall.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Im letztgenannten Fall ist der planende Architekt zumindest mitverantwortlich. In den anderen Fällen trifft es den oder die ausführenden Handwerker und den Objektüberwacher. Verabschiedet sich dann der Handwerker in die Insolvenz, darf die Haftpflichtversicherung des Objektüberwachers aufgrund der Gesamtschuld als ungewollter „Insolvenzausfallversicherer“ für den gesamten Schaden aufkommen, vgl. hierzu Bauvorschriften-Report 9/2011, S. 7.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Selbstverständlich ist, dass der Bodenleger vor dem Verlegen eines Parketts die Restfeuchte des Estrichs prüfen muss. Ist im Fußboden eine Fußbodenheizung verlegt, muss er sich außerdem das „Aufheizprotokoll“ der Fußbodenheizung vorlegen lassen, so OLG Hamm im Urteil vom 13.12.2000 im BauR 2001, 1120. Der Bodenleger muss nach der Rechtsprechung sogar den Bauherrn darüber aufklären, dass ein Risiko in einer zu hohen Vorlauftemperatur der Fußbodenheizung liegen kann.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Die Frage ist, ob auch der bauüberwachende Architekt die Belegreife des Estrichs prüfen muss oder nicht. Man könnte meinen, es handele sich hierbei auch um eine handwerkliche Selbstverständlichkeit, bei der dies nicht erforderlich ist. Anders das OLG Stuttgart schon vor 10 Jahren. Nach Auffassung des Gerichts muss der objektüberwachende Architekt die hinreichende Austrocknung eines Estrichs vor dem Verlegen eines Bodenbelages entweder selbst ermitteln oder er muss Materialfeuchtemessungen veranlassen und deren Resultat überprüfen.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Kommt es infolge unterlassener Prüfung wegen zu hoher Restfeuchte zu Mängeln am Parkett, haftet der Objektüberwacher dem Bauherrn auf Schadensersatz, vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 09.11.2000, Az. 13 U 43/00 in BauR 2001, 671.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Die Rechtsprechung erachtet den Zeitpunkt der Fertigstellung eines Estrichs vor Verlegung eines Parkettbodens als einen typischen kritischen Bauabschnitt. Selbst dann, wenn man die Prüfung der Belegreife für eine handwerkliche Selbstverständlichkeit hält, gelangt man trotzdem zur Kontrollpflicht des Objektüberwachers. Handwerkliche Selbstverständlichkeiten sind nämlich immer dann vom Bauleiter besonders zu kontrollieren, wenn sie durch den weiteren Baufortschritt verdeckt werden, so OLG Schleswig, Urteil vom 06.07.1999, Az. 6 U 69/97 in BauR 2001, 1286.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Die daneben bestehende Rügepflicht des Bodenlegers beruht darauf, dass er buchstäblich mit seiner Leistung, also der Parkettverlegung, auf der Leistung des Estrichlegers als Vor-Handwerker aufbaut.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Eine solche Rügepflicht besteht nicht mehr, wenn der Handwerker auf den Leistungen des Vorhandwerkers nicht aufbaut, sondern seine Leistungen nur an das Gewerk eines anderen Handwerkers heranführt. So ist der Gipser nicht verpflichtet, den Feuchtigkeitsgehalt von Holzteilen eines Fachwerkhauses, an die er seinen Putz heranführt, zu überprüfen. Er ist deshalb auch nicht eintrittspflichtig für Risse in Folge starken Volumenschwunds des Fachwerkholzes, so OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.04.1997, Az. 21 NU 168/96 in BauR 1997, 840.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Kommt es zu Mängeln am Parkettbelag infolge zu hoher Feuchtigkeit kann es aber auch den Bauherrn selber treffen, nämlich dann, wenn er über einen längeren Zeitraum hinweg zu geringe Luftfeuchtigkeiten in den Raum, in dem sich der Parkettboden befindet, zulässt. Hierauf beruhende Risse im Holz berechtigen also nicht zu einer Inanspruchnahme des Bodenlegers, so OLG Hamm in der zitierten Entscheidung.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Grobe Mängel bei kritischen Arbeiten begründen stets den Anschein einer Pflichtverletzung des bauüberwachenden Architekten, so u.a. OLG Saarbrücken, Urteil vom 11.12.2006, Az. 8 U 274/01 in BauR 2008, 1000.<span> </span>Je feuchter also z.B. ein Estrich war, als das Parkett darauf verlegt wurde, desto größer ist der Anschein, dass der bauüberwachende Architekt und der Bodenleger ihren Pflichten nicht genügt haben.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Der Bauherr seinerseits ist gut beraten den Zustand des Parketts, insbesondere die Holzfeuchte und die Ebenheit der Oberfläche vor der Abnahme zu prüfen, denn wenn ein Mangel auf mehreren Ursachen beruht, die auch in den Verantwortungsbereich des Bauherrn (Stichwort: Raumklima) fallen können, dann muss er nach der Abnahme nämlich beweisen, dass das Raumklima nicht mitursächlich ist für Mängel am Parkett, so OLG Hamburg, Urteil vom 09.03.2005, Az. 13 U 19/01 in BauR 2005, 1339.<span> </span>Bekommt also das Buchen-Parkett auf Estrich mit Fußbodenheizung überbreite Fugen und Risse, wird der Bauherr nach der Abnahme bei zu trockenem Raumklima nicht mit Aussicht auf Erfolg den vollen Schadensersatz verlangen können.</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Es gilt weiterhin das alte Sprichwort:</p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal" align="center"><em>„Das Holz ist gut, wenn es nur zum rechten Zimmermann kommt.“</em></p>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">Dr. Peter Hoffmann, Stuttgart</p>
<p class="MsoNormal"><span>www.hoffmann-stuttgart.de</span></p>
<p class="MsoNormal">
<table class="MsoNormalTable" border="1" cellspacing="0" cellpadding="0">
<tbody>
<tr>
<td width="460" valign="top">
<p class="MsoNormal">Sorgfalt bei Holz</p>
<p class="MsoNormal">- Holzbauteile mit tragender   Funktion (Träger etc.) „handnah prüfen (und dokumentieren)“.</p>
<p class="MsoNormal">- Der Bodenleger muss bei   Verlegung von Parkett auf Fußbodenheizung die<span> </span>Vorlauf­</p>
<p class="MsoNormal"><span> </span>temperatur der Heizung anhand der Aufheizprotokolle prüfen und u.U.   warnen.</p>
<p class="MsoNormal">- Der Bauleiter muss die   Belegreife des Untergrunds prüfen und/oder sich Prüfprotokolle</p>
<p class="MsoNormal"><span> </span>vorlegen lassen (und dokumentieren).</p>
<p class="MsoNormal">- Der Bauherr prüfe den Boden   sorgfältig vor der Abnahme.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">
<p class="MsoNormal">
<p><!--EndFragment--></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Ein Loch ist im Eimer Karl-Otto!</title>
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		<comments>http://www.mhp-recht.de/news/?p=110#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 03 Feb 2012 17:11:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Peter Hoffmann</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>

		<category><![CDATA[Abdichtung]]></category>

		<category><![CDATA[Architekt]]></category>

		<category><![CDATA[Deistergeist]]></category>

		<category><![CDATA[Haftung]]></category>

		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>

		<category><![CDATA[Überwachung]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Loch ist im Eimer, Karl-Otto, Karl-Otto
oder:
Die Tücke der Abdichtung
Dass die Abdichtung ein besonders diffiziles Geschäft ist, ist weithin bekannt, formuliert doch schon das Volkslied:
„Ein Loch ist im Eimer, Karl-Otto, Karl-Otto,
ein Loch ist im Eimer, Karl-Otto, ein Loch!
Verstopf es, oh Henry, oh Henry, oh Henry,
verstopf es, oh Henry, oh Henry – mach’s dicht!
Womit denn, Karl-Otto, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><span>Ein Loch ist im Eimer, Karl-Otto, Karl-Otto<br />
oder:<br />
Die Tücke der Abdichtung</span></p>
<p>Dass die Abdichtung ein besonders diffiziles Geschäft ist, ist weithin bekannt, formuliert doch schon das Volkslied:</p>
<p>„Ein Loch ist im Eimer, Karl-Otto, Karl-Otto,<br />
ein Loch ist im Eimer, Karl-Otto, ein Loch!</p>
<p>Verstopf es, oh Henry, oh Henry, oh Henry,<br />
verstopf es, oh Henry, oh Henry – mach’s dicht!</p>
<p><span id="more-110"></span>Womit denn, Karl-Otto, Karl-Otto, Karl-Otto,<br />
womit denn, Karl-Otto, Karl-Otto, womit?“</p>
<p>Damit ist das Problem schon umrissen, bei dem viele Baubeteiligte seit Jahren noch mehr Geld lassen.</p>
<p>Es geht um die Frage, was Planer und was ausführende Unternehmen bei der Abdichtung von Bauwerken zu beachten haben.</p>
<p>Planung und Durchführung von Abdichtungsarbeiten zählen zu den schadensträchtigsten Leistungen am Bau überhaupt. Die hohe Schadensgeneigtheit korrespondiert mit einer äußerst scharfen Rechtsprechung, die geradezu gnadenlos jede Säumnis in diesem Bereich mit einem Schadensersatzanspruch sanktioniert. Das soll anhand einiger jüngerer Entscheidungen von Obergerichten veranschaulicht werden. Die besonderen Sorgfaltspflichten, die die Recht­sprechung hier postuliert, beginnen bereits bei der Planung.</p>
<p>So verlangt die Rechtsprechung bei drückendem Wasser, dass im Rahmen der Planung nicht nur angegeben wird, dass eine geeignete Abdichtung aufzubringen ist. Der mit der Planung beauftragte Architekt muss vielmehr dem ausführenden Unternehmen bei besonders scha­densträchtigen Details einer Abdichtung in einer jedes Risiko ausschließenden Weise ver­deutlichen, wie die Abdichtung auszuführen ist. Dazu soll auch gehören, dass der Architekt dem Unternehmer die Dicke der Abdichtung vorgibt, so Kammergericht Berlin im Beschluss vom 09.04.2010 in BauR 2010, 1112.</p>
<p>Ist das Bauunternehmen in einem solchen Fall noch vorhanden und hat sich nicht in die Insol­venz geflüchtet, haftet es ebenfalls in diesem Fall, so OLG Nauenburg, Urteil vom 04.11. 2004, Az.: 4 U 122/04, ebenso OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.05.2009, Az.: 23 U 97/08 in einem Fall der hoch umstrittenen Bitumenbeschichtung.</p>
<p>Diese ist für das ausführende Unternehmen deshalb so schadensträchtig, weil es kaum je ge­lingt, vollflächig die erforderlichen Schichtdicken aufzubringen. Das OLG Brandenburg er­achtet eine Bitumendickbeschichtung bei drückendem Wasser ohnehin als unzulässig. Die Auseinandersetzung darüber, ob eine solche Beschichtung den anerkannten Regeln der Tech­nik entspricht oder nicht, ist also nach wie vor nicht ausgestanden, vgl. auch BGH Beschluss vom 11.10.2007, Az.: VII ZR 136/06.</p>
<p>Gegenüber dem Bauherrn kann sich der in Anspruch genommene Betrieb auch nicht damit herausreden, er sei nicht hinreichend von einem Bauüberwacher überwacht worden. Hier meinen die Gerichte in ständiger Rechtsprechung, dass der Bauherr dem Bauunternehmer keine Beaufsichtigung von dessen eigenen Leistungen schuldet, und zwar auch nicht im Bereich schwieriger Abdichtungsarbeiten, so u.a. jüngst OLG Celle, Urteil vom 02.06.2010, Az.: 14 U 205/03.</p>
<p>Besonders bitter sind solche Fälle für den Bauüberwacher selbst. Dieser wird bekanntlich häufig dann in Anspruch genommen, wenn das ausführende Unternehmen, das einen Schaden verursacht hat, insolvent geworden ist, der Bauherr dort also keinen Schadensersatz mehr er­langen kann. In dieser Situation wendet der Bauherr sich verständlicherweise an seinen Bau­überwacher, der dann mit einer Rechtsprechung konfrontiert ist, aus der es für ihn praktisch kein Entrinnen gibt. Das soll anhand von zwei jüngeren Entscheidungen veranschaulicht werden, die mit Fug und Recht als fragwürdig bezeichnet werden können.</p>
<p>Ein Bauherr ließ an seinem Bürogebäude eine komplizierte moderne Fassade planen und er­richten. Es handelte sich um eine Kalt-/Warmfassade in Aluminiumbauweise mit durch­gehend verglasten Fensterbändern und –flügeln nebst hinterlüftet verglasten Brüstungen mit Blechübergängen im Decken- und Sturzbereich. Auf Vorschlag des Architekten beauftragte der Bauherr für die Objektüberwachung dieser anspruchsvollen Leistungen einen Ingenieur als Sonderfachmann. Nachdem es zum Schaden kam, erklärte das OLG Frankfurt in seinem Urteil vom 23.08.2006, Az.: 23 U 138/01 zur nicht geringen Überraschung des Architekten, dass er keineswegs aus der Eigenhaftung heraus sei. Führt nämlich der als Sonderfachmann beauftragte Ingenieur bei einer so anspruchsvollen Bauaufgabe nur einmal monatlich eine stichprobenartige Überprüfung der Bauleistung durch, dann bleibt auch der Architekt für die Bauüberwachung mit verantwortlich. Diese Entscheidung hat der BGH im Jahr 2009 be­stätigt.</p>
<p>Es kommt noch dicker für den Architekten:<br />
Anfang der 90er Jahre des vergangenen Jahrhunderts beauftragte ein Bauherr einen Archi­tekten u.a. mit der Planung und Objektüberwachung für ein Wohngebäude mit Dachterrassen. Das Gebäude wird 1994 fertig gestellt und abgenommen. Die 5-jährige Regelverjährung für den Architekten ist folglich 1999 abgelaufen.</p>
<p>Erst Jahre später, nämlich in den Jahren 2005/2006 stellt der Bauherr fest, dass zwei Dach­terrassen unzureichend abgedichtet sind, wodurch es zum Schaden kommt. Da die Baufirma nicht mehr greifbar ist, wendet er sich an den Architekten als Objektüberwacher. Dieser wendet Verjährung ein.</p>
<p>Dem folgt das OLG Stuttgart nicht. Es wiederholt zunächst die Quintessenz der Recht­sprechung bei Abdichtungsarbeiten, also: bei kritischen Baumaßnahmen, wozu Abdichtungs­arbeiten generell gehören, ist der Objektüberwacher zu erhöhter Aufmerksamkeit und inten­siver Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet, so auch bei der Abdichtung von Dachter­rassen. Da der Bauüberwacher nicht nachweisen konnte, dass er die Abdichtung der Dach­terrassen hinreichend überwachte, ging das Gericht davon aus, dass er die Überwachung der Abdichtung unterlassen hat. Die unterlassene Überwachung der Abdichtung habe der Ob­jektüberwacher aber dem Bauherrn arglistig verschwiegen. Von Arglist müsse, so das OLG Stuttgart, ausgegangen werden, wenn sich der Objektüberwacher bewusst ist oder bewusst sein muss, dass ein bestimmter Umstand für den Bauherrn wichtig ist. In dieser Situation ist der Objektüberwacher „nach Treu und Glauben“ verpflichtet, diesen Umstand mitzuteilen.</p>
<p>Was ist die Folge der Arglist? Die Folge besteht darin, dass es dem Bauüberwacher verwehrt ist, sich auf die 5-jährige Verjährungsfrist zu berufen. Er kann damit bis zu maximal 30 Jah­ren (!) in Anspruch genommen werden, so OLG Stuttgart, Urteil vom 21.04.2008, Az.:<br />
5 U 22/08.</p>
<p>Als Fazit dieser Rechtsprechung ist Planern und Objektüberwachern im Bereich von Ab­dichtungsarbeiten dringend zu raten, die Leistungen mit ganz besonderer Sorgfalt zu er­bringen und insbesondere bei der Überwachung zeitnah und flächendeckend zu dokumen­tieren.</p>
<p>Maßnahmen zur Haftungsvermeidung</p>
<p>·      Sorgfältige Planung von Abdichtungsmaßnahmen</p>
<p>·      Planung stets auf der „sicheren Seite“, Vermeidung „riskanter Planung“</p>
<p>·      Wenn unorthodoxe Abdichtungsmethode, dann Absicherung durch Vereinbarung mit Bauherrn</p>
<p>·      Regelmäßiges Prüfen der Abdichtungsarbeiten vor Ort, insbesondere bei kritischen Bauzuständen</p>
<p>·      Zeitnahe Dokumentation erfolgter Überprüfungsmaßnahmen, u.a. mit Fotos und Film</p>
<p>·      Überwachung von zur Objektüberwachung eingesetzten Sonderfachleuten – „Kontrolle der Kontrolleure“</p>
<p>·      Aufbewahrung der Dokumentation der Objektüberwachung für mindestens 15 Jahre</p>
<p>Bei Fragen: post@mhp-recht.de</p>
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		<title>Brandschaden beseitigt</title>
		<link>http://www.mhp-recht.de/news/?p=93</link>
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		<pubDate>Thu, 21 Jul 2011 14:14:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Gesine Walz</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Jahr hat es gedauert, bis der Brandschaden beseitigt war - aber seit Ostern 2011 sind wir endlich zurück in den angestammten Räumen in der Urbanstraße 1 - sie sind schöner denn je.
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Jahr hat es gedauert, <span id="more-93"></span>bis der Brandschaden beseitigt war - aber seit Ostern 2011 sind wir endlich zurück in den angestammten Räumen in der Urbanstraße 1 - sie sind schöner denn je.</p>
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		</item>
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		<title>Keine High Heels auf den Fliesen</title>
		<link>http://www.mhp-recht.de/news/?p=91</link>
		<comments>http://www.mhp-recht.de/news/?p=91#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 17 Apr 2010 17:18:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Gesine Walz</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>

		<category><![CDATA[High Heels Stöckelschuhe Lärm Mehrfamilienhaus Schallschutz]]></category>

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		<description><![CDATA[Dürfen Wohnungseigentümer in ihrer Wohnung High Heels tragen?Antwort: Klares Nein aus Hamburg
Das Landgericht Hamburg meint:
Das Betreten von den Lärm nicht dämpfenden Fußbodenbelägen, wie Fliesen und Laminat, mit Schuhen mit harten Absätzen (&#8221;Stöckelschuhe&#8221; und Ähnliches) gehört in einem Mehrfamilienhaus, insbesondere einem akustisch schwierigen Altbau, nicht mehr dem vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung.
LG Hamburg, Urteil vom 15.12.2009 - 316 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="idvDOKUMENTTITEL">Dürfen Wohnungseigentümer in ihrer Wohnung High Heels tragen?<span id="more-91"></span>Antwort: Klares Nein aus Hamburg</p>
<p class="idvDOKUMENTLEITSATZ">Das Landgericht Hamburg meint:</p>
<p class="idvDOKUMENTLEITSATZ">Das Betreten von den Lärm nicht dämpfenden Fußbodenbelägen, wie Fliesen und Laminat, mit Schuhen mit harten Absätzen (&#8221;Stöckelschuhe&#8221; und Ähnliches) gehört in einem Mehrfamilienhaus, insbesondere einem akustisch schwierigen Altbau, nicht mehr dem vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung.</p>
<p class="idvDOKUMENTURTEILSZEILE">LG Hamburg, Urteil vom 15.12.2009 - <a href="http://www.ibr-online.de/IBRNavigator/dokumentanzeige-body.php?HTTP_DocType=Urteil&amp;Gericht=LG%20Hamburg&amp;Urteilsdatum=2009-12-15&amp;Aktenzeichen=316%20S%2014/09&amp;SessionID=be8498b56fac216cb93044cf7a0deb8e&amp;zg=0&amp;vDokTyp=Dokument&amp;vDokID=17070&amp;LinkArt=t">316 S 14/09</a></p>
<p class="idvDOKUMENTURTEILSZEILE">Bei Fragen:</p>
<p class="idvDOKUMENTURTEILSZEILE">Mail an post@mhp-recht.de</p>
<div></div>
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		</item>
		<item>
		<title>Vorübergehender Umzug von der Urbanstraße 1 in die Charlottenstraße 3</title>
		<link>http://www.mhp-recht.de/news/?p=70</link>
		<comments>http://www.mhp-recht.de/news/?p=70#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 26 Mar 2010 16:05:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Peter Hoffmann</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>

		<category><![CDATA[Brand Feuer urban MHP Rechtsanwälte Stuttgart Hoffmann]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.mhp-recht.de/news/?p=70</guid>
		<description><![CDATA[In der Urbanstr. 1, hat es im  5. OG gebrannt.
Obwohl das Feuer nach ca. 6 Stunden gelöscht werden konnte und sich nicht nach unten ausgebreitet hat, haben wir in sämtlichen Anwaltszimmern einen Kollateralschaden zu verzeichnen. Allerdings gelang es mit Hilfe der Feuerwehrleute, die Akten und die EDV in die Charlottenstr. zu retten.
Der Dachstuhl ist nahezu komplett [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In der Urbanstr. 1, hat es im  5. OG gebrannt.<span id="more-70"></span></p>
<p>Obwohl das Feuer nach ca. 6 Stunden gelöscht werden konnte und sich nicht nach unten ausgebreitet hat, haben wir in sämtlichen Anwaltszimmern einen Kollateralschaden zu verzeichnen. Allerdings gelang es mit Hilfe der Feuerwehrleute, die Akten und die EDV in die Charlottenstr. zu retten.</p>
<p>Der Dachstuhl ist nahezu komplett ausgebrannt. Ursache war wohl ein defekter Sicherungskasten im 5. OG.<br />
Da das Löschwasser im gesamten Gebäude Urbanstraße 1 erhebliche Gebäudeschäden verursacht hat, sind wir für die Dauer der Renovierungsarbeiten umgezogen in das Nebengebäude Charlottenstraße 3. Dort läuft der Bürobetrieb ungehindert weiter.</p>
<p>Bei Fragen:</p>
<p>Mail an post@mhp-recht.de</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Freiheit für Kommunen</title>
		<link>http://www.mhp-recht.de/news/?p=66</link>
		<comments>http://www.mhp-recht.de/news/?p=66#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 26 Mar 2010 15:46:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Peter Hoffmann</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>

		<category><![CDATA[Ausschreibung Europa Städtebau Immobilie Verkauf Auflage]]></category>

		<category><![CDATA[Kommune]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Kommunen sind seit gestern wieder freier bei der Durchführung von Immobiliengeschäften mit städtebaulichen Auflagen.
Mit seiner Entscheidung vom 25.03.2010 hat der EuGH die Rechtsgültigkeit der deutschen GWB-Regelung bestätigt. Denn auch der EuGH stellt in seinem Urteil darauf ab, dass eine europaweite Ausschreibung zwar nicht nur in einer gegenständlichen oder körperlichen Beschaffung begründet sein könne. Erforderlich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Kommunen sind seit gestern wieder freier bei der Durchführung von Immobiliengeschäften mit städtebaulichen Auflagen.<span id="more-66"></span></p>
<p>Mit seiner Entscheidung vom 25.03.2010 hat der EuGH die Rechtsgültigkeit der deutschen GWB-Regelung bestätigt. Denn auch der EuGH stellt in seinem Urteil darauf ab, dass eine europaweite Ausschreibung zwar nicht nur in einer gegenständlichen oder körperlichen Beschaffung begründet sein könne. Erforderlich sei jedoch, dass die Bauleistung dem Auftraggeber &#8220;unmittelbar wirtschaftlich zugute kommt&#8221;. Weiter führt der EuGH aus: &#8220;Die Ausübung von städtebauliche Regelungszuständigkeiten durch den öffentlichen Auftraggeber genügt nicht, um diese letztgenannte Voraussetzung zu erfüllen&#8221;.</p>
<p>Auch lehnt der EuGH ausdrücklich die vom OLG Düsseldorf und auch anderen deutschen Vergabesenaten vorgenommene Anwendung einer - vergaberechtspflichtigen - Baukonzession auf die vorgenannten kommunalen Immobiliengeschäfte ab.</p>
<p>Der EuGH stellt vielmehr klar und eindeutig fest, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens das europäische Vergaberecht &#8220;keine Anwendung auf eine Situation findet, in denen eine öffentliche Stelle ein Grundstück an ein Unternehmen veräußert, während eine andere öffentliche Stelle beabsichtigt, einen öffentlichen Bauauftrag in Bezug auf dieses Grundstück zu vergeben, auch wenn sie noch nicht formell beschlossen hat, den entsprechenden Auftrag zu erteilen.</p>
<p>Fazit:</p>
<p>Mit der Entscheidung des EuGH vom 25. März 2010 geht ein langer Rechtsstreit zu Ende, der insbesondere für die Städte und Gemeinden in Deutschland zu einer erheblichen Verunsicherung geführt hatte.</p>
<p>Die durch das OLG Düsseldorf vorgenommene Ausuferung auf kommunale Immobiliengeschäfte (Grundstücksveräußerungen), die in der Praxis zu einem Weniger an Wettbewerb und einer starken Formalisierung im Bereich des gestaltenden und kooperativen Städtebaurechts (städtebauliche Verträge etc.) geführt hat, ist damit obsolet.</p>
<p>Bei Fragen:</p>
<p>Mail an</p>
<p>post@mhp-recht.de</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Was tun, wenn der Handwerker nicht will?</title>
		<link>http://www.mhp-recht.de/news/?p=60</link>
		<comments>http://www.mhp-recht.de/news/?p=60#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 07 Jan 2010 12:02:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Gesine Walz</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>

		<category><![CDATA[Auftragsentzug]]></category>

		<category><![CDATA[Baumangel]]></category>

		<category><![CDATA[Handwerker]]></category>

		<category><![CDATA[VOB/B]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.mhp-recht.de/news/?p=60</guid>
		<description><![CDATA[Grundsätzlich muss der Bauherr den Auftrag entziehen, bevor er einen Dritten beauftragt, aber:
Ohne Entziehung des Auftrags steht dem Auftraggeber ein Anspruch auf Kostenvorschuss oder auf Ersatz der Fremdnachbesserungskosten dann zu, wenn der Auftragnehmer bei Mängeln seiner Leistung endgültig und ernsthaft die vertragsgemäße Fertigstellung verweigert hat. - so OLG Düsseldorf am 28.05.2009 Az. 5 U 92/07.
Bei [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Grundsätzlich muss der Bauherr den Auftrag entziehen, bevor er einen Dritten beauftragt, aber:<span id="more-60"></span></p>
<p>Ohne Entziehung des Auftrags steht dem Auftraggeber ein Anspruch auf Kostenvorschuss oder auf Ersatz der Fremdnachbesserungskosten dann zu, wenn der Auftragnehmer bei Mängeln seiner Leistung endgültig und ernsthaft die vertragsgemäße Fertigstellung verweigert hat. - so OLG Düsseldorf am 28.05.2009 Az. 5 U 92/07.</p>
<p>Bei Fragen dazu: Mail an post@mhp-recht.de</p>
<p>MHP - Rechtsanwälte<br />
Moosmayer, Hoffmann &amp; Partner</p>
<p>Urbanstraße 1<br />
D-70182 Stuttgart</p>
<p>Tel.: +49 711 237 510<br />
Fax:  +49 711 237 5133</p>
<p>www.mhp-recht.de</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.mhp-recht.de/news/?feed=rss2&amp;p=60</wfw:commentRss>
		</item>
		<item>
		<title>Kinder und Rasenmäher - eine gefährliche Kombination</title>
		<link>http://www.mhp-recht.de/news/?p=53</link>
		<comments>http://www.mhp-recht.de/news/?p=53#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 21 Aug 2009 15:24:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Peter Hoffmann</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>

		<category><![CDATA[Aufsicht]]></category>

		<category><![CDATA[Kinder]]></category>

		<category><![CDATA[Kita]]></category>

		<category><![CDATA[OLG]]></category>

		<category><![CDATA[Rasenmäher]]></category>

		<category><![CDATA[Sorgfalt]]></category>

		<category><![CDATA[Stuttgart]]></category>

		<category><![CDATA[technisches Gerät]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.hoffmann-stuttgart.de/news/?p=53</guid>
		<description><![CDATA[
Im Außenbereich einer Kita können andere Gefahren für die Kinder lauern als beim Spielen in geschlossenen Räumen. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat über einen Unfall entschieden, der sich auf einer zur Kita gehörenden Wiese ereignete, als dort gerade der Rasen gemäht wurde. Ein Kind war durch einen vom Rasenmäher aufgewirbelten Gegenstand am Auge verletzt worden. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><!--StartFragment--></p>
<p class="MsoNormal"><span>Im Außenbereich einer Kita können andere Gefahren für die Kinder lauern als beim Spielen in geschlossenen Räumen. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat über einen Unfall entschieden, der sich auf einer zur Kita gehörenden Wiese ereignete, als dort gerade der Rasen gemäht wurde. Ein Kind war durch einen vom Rasenmäher aufgewirbelten Gegenstand am Auge verletzt worden. Es musste geklärt werden, ob die Aufsicht führenden Kita-Mitarbeiterinnen ihre Sorgfaltspflichten verletzt hatten.</span></p>
<p class="MsoNormal"><span><strong>Eine Urteilsrezension von Rechtsanwältin Dr. Gesine Walz<span>    MHP - Stuttgart<span id="more-53"></span><!--StartFragment--></span></strong></span></p>
<p><strong></p>
<h4><span>Der zugrunde liegende Sachverhalt im Fall des OLG Düsseldorf</span></h4>
<p class="MsoNormal"><span><span style="font-weight: normal;">Der Betreiber der Kita hatte eine Firma mit dem Mähen des Rasens beauftragt; ein Mitarbeiter dieser Firma erschien daraufhin, um den Auftrag mit einem selbstfahrenden Rasenmäher auszuführen. Auf der zu mähenden Wiese spielten mehrere Kinder. Die beiden Aufsicht führenden Erzieherinnen forderten alle Kinder auf, den Außenbereich zu verlassen und in die Kita-Räume hineinzugehen. Dennoch hielt sich ein Mädchen im weiteren Verlauf in einer Entfernung von 8-10 Metern vom Rasenmäher auf und wurde von einem Tennisball im Auge getroffen, den der Rasenmäher aufwirbelte. Das Mädchen musste über drei Wochen stationär im Krankenhaus behandelt werden. Sie hat einen Großteil der Sehkraft des betroffenen Auges dauerhaft verloren. </span></span></p>
<p class="MsoNormal"><span><span style="font-weight: normal;">Das OLG stellte fest, dass sowohl der rasenmähende Mitarbeiter der Firma als auch die zuständigen Erzieherinnen ihre Sorgfaltspflichten schuldhaft verletzt haben. </span></span></p>
<p class="MsoNormal"><span><span style="font-weight: normal;"> </span></span></p>
<h4><span>Die Begründung des OLG Düsseldorf</span></h4>
<p class="MsoNormal"><span><span style="font-weight: normal;">Das Gericht führt zunächst aus, dass der Mitarbeiter der Firma nicht mit dem Mähen des Rasens hätte beginnen dürfen, wenn er sehen konnte, dass sich ein Kind im Gefahrenbereich des Mähvorgangs aufhielt. Es sei eine Erfahrungstatsache, dass beim Mähen kleinere Gegenstände hochgeschleudert werden können und dadurch eine Verletzungsgefahr für Personen besteht, die sich in unmittelbarer Nähe befinden. </span></span></p>
<p class="MsoNormal"><span><span style="font-weight: normal;">Zu gleichen Teilen sieht das Gericht die Verantwortung für den Vorfall jedoch auch bei den beiden Erzieherinnen, die an diesem Tag die Aufsicht über die Kinder hatten. Es genüge nicht, den Kindern lediglich zu sagen, sie sollten ins Gebäudeinnere gehen, und anschließend darauf zu vertrauen, dass alle Kinder dem Folge leisten und im Innenbereich bleiben würden. Vielmehr sei es die Pflicht der Aufsichtspersonen, genau zu kontrollieren, ob sich alle Kinder aus dem Gefahrenbereich entfernt haben. Es sei sicherzustellen, dass eine Gefährdung durch das Rasenmähen zweifelsfrei ausgeschlossen sei. Ebenso müsse darauf geachtet werden, dass keines der Kinder wieder nach draußen gelange, solange das Rasenmähen noch andauere. </span></span></p>
<p class="MsoNormal"><span><span style="font-weight: normal;">Die Erzieherinnen hatten geltend gemacht, sie seien davon überzeugt gewesen, dass die Mäharbeiten schon beendet waren, als sich der Unfall ereignete. Das Gericht hielt entgegen, dass sich die Erzieherinnen konkret hätten vergewissern müssen, ob die Arbeiten noch im Gange waren oder nicht, bevor sie zuließen, dass sich ein Kind wieder nach draußen begibt. </span></span></p>
<p class="MsoNormal"><span><span style="font-weight: normal;"> </span></span></p>
<p class="MsoNormal"><span><span style="font-weight: normal;"><strong>Die Bedeutung des Urteils für Kita-Mitarbeiter/innen</strong></span></span></p>
<p class="MsoNormal"><span> </span><span><span style="font-weight: normal;">Das Urteil fügt sich ohne weiteres in die sonstige Rechtsprechung zur Aufsichtspflicht ein. Grundsätzlich gilt, dass die Aufsicht engmaschiger sein muss, je jünger die Kinder sind, wobei nicht nur auf das bloße Alter, sondern auch auf den Grad der Reife des jeweiligen Kindes abzustellen ist. Ist eine Situation besonders gefahrenträchtig, so ist dementsprechend auch mehr Aufsicht erforderlich. Erteilen die Aufsichtspersonen den Kindern Anweisungen, so müssen diese mit Nachdruck durchgesetzt und kontrolliert werden. Bei alldem wird von Kita-Mitarbeiter/innen nichts Unzumutbares verlangt. Richtlinie für die Rechtsprechung ist jeweils das Maß an Aufsicht, das verantwortungsvolle Eltern in der jeweiligen Situation aufwenden würden. </span></span></p>
<p class="MsoNormal"><span><span style="font-weight: normal;">Wenn technische Geräte wie z.B. der Rasenmäher, die von vornherein ein erhöhtes Gefahrenpotential mit sich bringen, in der Nähe von Kindern eingesetzt werden, ist dem bei der Aufsicht entsprechend Rechnung zu tragen. Kinder können die Risiken, die mit einem solchen Geräteeinsatz verbunden sind, noch nicht in vollem Umfang einschätzen, und müssen deshalb vor den spezifischen Gefahren, wie hier dem Hochschleudern von Gegenständen durch einen fahrenden Rasenmäher, geschützt werden. </span></span></p>
<p class="MsoNormal"><span><span style="font-weight: normal;">Lässt sich nicht vermeiden, dass Mäharbeiten oder andere ähnlich gefahrenträchtige Vorgänge während einer Zeit durchgeführt werden, in der sich auch Kinder auf dem Kita-Gelände befinden, so ist unbedingt darauf zu achten, dass die Kinder nicht in den Gefahrenbereich gelangen können. Dies war von den beiden Erzieherinnen im vorliegenden Fall nicht streng genug überwacht worden. Das Gericht bejahte daher eine Aufsichtspflichtverletzung. </span></span></p>
<p class="MsoNormal"><span><span style="font-weight: normal;"> </span></span></p>
<p class="MsoNormal">Fazit<span></span></p>
<p class="MsoHeader"><span><span style="font-weight: normal;">Der Einsatz von technischen Geräten stellt für Kinder bisweilen eine nicht einzuschätzende Gefahrenquelle dar. Hier sind die Kita-Mitarbeiter/innen besonders gefordert, Risiken zu vermeiden. Im vorliegenden Fall hat es das Gericht für zumutbar und notwendig erachtet, die Kinder aus dem Freien ins Gebäude zu holen und dort zu halten, solange draußen der Rasenmäher lief. Wird dies nicht ausreichend kontrolliert und kommt ein Kind deshalb zu Schaden, so liegt eine Aufsichtspflichtverletzung vor.</span></span></p>
<p class="MsoHeader"><span><span style="font-weight: normal;"><strong><span>Bei Fragen: Email an post@mhhp-stuttgart.de</span></strong></p>
<p>Rechtsanwälte Moosmayer, Hoffmann &amp; Partner, Stuttgart - www.mhhp-stuttgart.de</p>
<p></span></span></p>
<p></strong></p>
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		<title>Kickback: Eigentor für die Banken</title>
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		<pubDate>Fri, 15 May 2009 09:31:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Peter Hoffmann</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>

		<category><![CDATA[Anfechtung]]></category>

		<category><![CDATA[Anleger]]></category>

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		<category><![CDATA[Kapitalmarkt]]></category>

		<category><![CDATA[Kickback]]></category>

		<category><![CDATA[Schrottimmobilien]]></category>

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		<description><![CDATA[Bankmitarbeiter müssen ihren Kunden mitteilen, wie hoch die Provisionen sind, die ihr Institut für den Verkauf von Fondsanteilen oder Zertifikaten kassiert. Tun sie das nicht, muss die Bank den Kauf rückabwickeln. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in den vergangenen Jahren mehrfach klargestellt.  Jetzt hat der BGH in einem weiteren Grundsatzurteil diese Rechtsprechung weiter differenziert und so [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bankmitarbeiter müssen ihren Kunden mitteilen, wie hoch die Provisionen sind, die ihr Institut für den Verkauf von Fondsanteilen oder Zertifikaten kassiert. Tun sie das nicht,<span id="more-48"></span> muss die Bank den Kauf rückabwickeln. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in den vergangenen Jahren mehrfach klargestellt.  Jetzt hat der BGH in einem weiteren Grundsatzurteil diese Rechtsprechung weiter differenziert und so die Rechte von Anlegern gestärkt.</p>
<p>Es gingt um die Frage, wer beweisen muss, ob das Verschweigen der Rückvergütungen fahrlässig oder vorsätzlich geschehen ist: der Anleger oder die Bank. Denn das hat Auswirkungen auf die Verjährung. Fahrlässigkeit verjährt drei Jahre , Vorsatz dagegen erst drei Jahre, nachdem der Anleger von dem Fehlverhalten der Bank erfahren hat.</p>
<h4 class="articletextcontinuoustext"><span style="font-weight: normal;">Der BGH stellt klar: Es ist an der Bank zu belegen, dass sie weder fahrlässig noch vorsätzlich gehandelt hat. </span></h4>
<h4 class="articletextcontinuoustext"><span style="font-weight: normal;">In dem entschiedenen Fall ging es um einen Anleger, der von der Hypo-Vereinsbank im Jahr 2000 Fondsanteile gekauft hatte, wobei die Bank versteckte Provisionen kassierte. Als er Klage einreichte, waren die drei Jahre ab Kauf jedoch bereits verjährt.</span></h4>
<p><span style="font-weight: normal;">Das half der Bank jedoch nichts. </span></p>
<p><span style="font-weight: normal;">Wir lernen: Es ist nie zu spät, es zu versuchen.</span></p>
<p><span style="font-weight: normal;"><strong><span>Bei Fragen: Email an post@mhhp-stuttgart.de</span></strong></span></p>
<p>Rechtsanwälte Moosmayer, Hoffmann, Hebel &amp; Partner, Stuttgart - www.mhhp-stuttgart.de</p>
<p> </p>
<div><strong><br />
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		<title>Iudex non calculat - oder doch?</title>
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		<pubDate>Tue, 12 May 2009 10:42:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Peter Hoffmann</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>

		<category><![CDATA[AGG]]></category>

		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Beförderung]]></category>

		<category><![CDATA[Diskriminierung]]></category>

		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>

		<category><![CDATA[Wahrscheinlichkeit]]></category>

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		<description><![CDATA[Das alte Rechtssprichwort &#8220;Iudex non calculat&#8221; (= ein Richter rechnet nicht) könnte in einem recht eigenwilligen Fall möglicher Diskrimierung widerlegt worden sein.Der Fall:
Eine GEMA-Abteilungsleiterin erfuhr 2006 von ihrem damaligen Chef, dass er befördert und seine Stelle als Direktor frei würde. Sie wartete auf eine Ausschreibung, um sich zu bewerben. Doch eines Tages hieß es plötzlich, dass [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das alte Rechtssprichwort &#8220;Iudex non calculat&#8221; (= ein Richter rechnet nicht) könnte in einem recht eigenwilligen Fall möglicher Diskrimierung widerlegt worden sein.<span id="more-45"></span>Der Fall:</p>
<p>Eine GEMA-Abteilungsleiterin erfuhr 2006 von ihrem damaligen Chef, dass er befördert und seine Stelle als Direktor frei würde. Sie wartete auf eine Ausschreibung, um sich zu bewerben. Doch eines Tages hieß es plötzlich, dass die Stelle an ihren Kollegen vergeben worden war. Ohne Ausschreibung. Auf Nachfrage bekam sie ausweichende Antworten. Ihr wurde klar: Kein  Zufall. Sie meinte, übergangen worden zu sein, weil sie eine Frau ist.</p>
<p>Das Verfahren:</p>
<p>Sie beauftragte einen Mathematiker, auszurechnen, mit welcher Wahrscheinlichkeit es Zufall ist, dass Männer bei der GEMA immer sehr viel schneller befördert werden als Frauen. Außerdem sollte er errechnen, inwieweit es Zufall sein kann, dass es seit Jahren keine Frau mehr in die oberen drei Leitungsetagen geschafft hat, obwohl der Frauenanteil in der Belegschaft bei 70 Prozent lag.</p>
<p>Das Ergebnis des Mathematikers fiel eindeutig aus: Mit einer Wahrscheinlichkeit von mehr als 98,7 Prozent handele es sich um eine systematische Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, stellte er fest.</p>
<p>Die Gerichtsentscheidung:</p>
<p>Beim Arbeitsgericht verlor sie - anders beim LAG Berlin-Brandenburg. Die dortigen Richter folgten den Berechnungen und erkannten auf Diskriminierung.</p>
<p>Jetzt hängt die Sache beim Bundesgerichtshof. Ergebnis offen.</p>
<p> </p>
<p>Wir lernen:</p>
<p>Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zeigt erste Zähne. <br />
Das AGG will verhindern, dass Menschen im Berufsleben oder bei Geschäften des täglichen Lebens wegen ihrer ethnischen Herkunft, Religion, Weltanschauung, sexuellen Orientierung, wegen ihres Alters, Geschlechts oder wegen einer Behinderung benachteiligt werden. Opfer haben grundsätzlich Anspruch auf Schadenersatz. Das gilt nicht nur im Berufsleben, sondern auch bei normalen Geschäften des täglichen Lebens. </p>
<p>Das Opfer muss Tatsachen &#8220;glaubhaft&#8221; machen, die eine Diskriminierung vermuten lassen. Gelingt ihm das, ist es Sache des Gegners zu beweisen, dass er nicht diskriminiert hat.</p>
<p>Bei Fragen:</p>
<p><strong><span>Bei Fragen: Email an post@mhhp-stuttgart.de</span></strong></p>
<p>Rechtsanwälte Moosmayer, Hoffmann, Hebel &amp; Partner, Stuttgart - www.mhhp-stuttgart.de</p>
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